Satzung des Presseclub Dresden e.V. (PDF)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Club führt den Namen Presseclub Dresden e. V.
(2) Der Club hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Club bezweckt die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Er tritt für die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit und die Förderung der demokratischen Kultur ein. Diese gemeinnützigen Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch
(a) die Verbindung mit allen demokratischen Kräften und Einrichtungen;
(b) kollegiale Verständigung und Personalisierung in einer sich wandelnden Medienwelt, die die Chancen der Digitalisierung nutzt;
(c) den Meinungsaustausch in Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport;
(d) den Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Publizisten;
(e) die Assoziierung mit anderen Organisationen, die entsprechende Ziele verfolgen;
(f) die Beschaffung von Finanzmitteln für die Stiftung Presseclub Dresden, z. B. durch das Einwerben von Spenden und deren Weitergabe als Zuwendung an die Stiftung Presseclub Dresden. Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
(2) Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Club begründet eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Stiftung Presseclub Dresden“.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Club ist freiwillig und unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Club besteht aus
(a) ordentlichen Mitgliedern,
(b) fördernden Mitgliedern,
(c) korrespondierenden Mitgliedern.
(3) Ordentliches Mitglied kann insbesondere werden, wer
(a) hauptberuflich als Journalist/in tätig ist, wer presseähnlich als Blogger/in, Podcaster/in oder wer als Verleger/in von Zeitungen und Zeitschriften, Nachrichtenportalen, in Hörfunk und Fernsehen publizistische Verantwortung trägt,
(b) wer Pressesprecher/in von Wirtschaftsunternehmen, Verbänden, Behörden, Bildungseinrichtungen, Wissenschaftseinrichtungen, Parteien ist oder von ihnen zuzuordnenden Organisationen.
Der Wohn- bzw. Arbeitssitz soll sich in Dresden befinden, ist jedoch nicht darauf beschränkt.
(4) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Presseclubs unterstützen möchte.
(5) Korrespondierendes Mitglied kann werden, wer dem Club als Mitglied angehört und später seinen ständigen Wohn- oder Arbeitssitz verlegt.
(6) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat. Ebenso kann ein/e Ehrenvorsitzende/r gewählt werden. Das Vorschlagsrecht hat jedes Vorstandsmitglied. In beiden Fällen muss der Vorstand einstimmig beschließen.
§ 4 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme muss unter Benennung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Referenzen mit Angaben zur Person und Tätigkeit des/der Bewerbers/Bewerberin in Textform beim Vorstand beantragt werden.
(2) Der Vorstand klärt Voraussetzungen und Art der möglichen Mitgliedschaft gemäß § 3 und entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme muss mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(3) Der Aufnahmebeschluss wird den Mitgliedern in Textform mitgeteilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge legt die Beitragsordnung fest.
(2) Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod,
(b) durch Austrittserklärung in Textform mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres,
(c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes, der der Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder bedarf.
(2) Als wichtiger Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 c gelten
(a) die Feststellung des Vorstandes, dass ein Mitglied die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 nicht mehr erfüllt,
(b) grobe Verstöße gegen Interesse und Ansehen des Clubs,
(c) Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.
(3) Das Ergebnis einer Ausschlussentscheidung ist dem betroffenen Mitglied umgehend vom Vorstand in Textform bekannt zu geben.
(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann dem Ausschluss binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss widersprechen. Der Widerspruch ist an den Vorstand in Textform zu richten. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Clubs.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
(3) Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss er dies tun.
(4) Jede Mitgliederversammlung muss in Textform mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern.
(6) Der/die Clubvorsitzende – bei zwei gleichberechtigten Vorsitzenden mindestens eine(r) – , bei Verhinderung ein/e Stellvertreter/in, leitet die Versammlung.
(7) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefasst, soweit die Satzung oder die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nichts anderes bestimmen.
(8) Enthaltungen gelten bei allen Wahlgängen als Nichtstimmen.
(9) Stimmrechte können übertragen werden, sofern dies dem Vorstand in Textform vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt wird. Jedes Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme nur ein weiteres Stimmrecht stellvertretend übernehmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss dem Berufsstand der Journalisten oder Verleger angehören.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern und ist wie folgt zusammengesetzt:
(a) einem/einer Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
(b) einem oder zwei Stellvertreter/innen,
(c) der Schatzmeister/in,
(d) ein bis fünf Beisitzern/innen.
(3) Die unter Abs. 2a bis 2c genannten Vorstände bilden den geschäftsführenden Vorstand und müssen ordentliche Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3 sein. Bis zu zwei Beisitzer können auch fördernde Mitglieder sein.
(4) Der/die Vorsitzend/e bzw. die Vorsitzenden berufen die Vorstandssitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder müssen sie dies tun.
(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme bzw. die Stimmen der Vorsitzenden. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Gegen die Stimme des/der Schatzmeisters/in bedürfen Beschlüsse über das Clubvermögen einer 2/3-Mehrheit des Vorstands.
(6) Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den/der/die Vorsitzenden und durch den/die Schatzmeister/in Bericht erstatten.
(7) Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind jeweils zwei der Mitglieder des Vorstandes zusammen, wobei eines der beiden Mitglieder Vorstandsvorsitzender, ein/e Vertreter/in oder de/die Schatzmeister/in sein muss.
§ 10 Wahl und Abberufung des Vorstandes
(1) Die Mitgliederversammlung beruft zur Wahl des Vorstandes einen dreiköpfigen Wahlausschuss, darunter den/die Wahlleiter/in. Jedes Mitglied kann durch Zuruf Wahlvorschläge machen, die vom/von der Wahlleiter/in in geeigneter Form für die Versammlung deutlich gemacht werden.
(2) Der/die Vorsitzende/n, der/die bzw. beide Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Versammlung kann die Wahl mit Handzeichen vorgenommen werden, sofern kein/e Gegenkandidat/in benannt ist.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag in Textform von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Nachwahl muss sich unmittelbar anschließen.
(4) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist das den Mitgliedern binnen 14 Tagen in Textform mitzuteilen.
(5) Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Nachwahl vor. Sollten mindestens die Hälfte bzw. vier Vorstandsmitglieder zurücktreten oder weggefallen sein, so muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl stattfinden. Besteht der Vorstand aus fünf Mitgliedern, muss eine Nachwahl stattfinden, wenn zwei Mitglieder zurücktreten.
(6) Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Geschäftsstelle
(1) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in einsetzen.
(2) Dem/der Geschäftsführer/in kann eine Vergütung gezahlt werden.
(3) Die Aufgaben, Befugnisse und die Vergütung des/der Geschäftsführers/in werden durch den Vorstand definiert.
§ 12 Ehrenrat
(1) Der Club hat einen Ehrenrat, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie müssen dem Club mindestens zwei Jahre angehören.
(2) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied einberufen werden.
(3) Der Ehrenrat muss auf begründeten Antrag eines Mitgliedes oder auf Antrag des Vorstandes in Textform Vorgänge überprüfen, die geeignet sein könnten, den Ausschluss eines Mitgliedes nach sich zu ziehen.
(4) Der Ehrenrat tagt geheim. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse des Ehrenrates sind nur wirksam, wenn sie ohne Gegenstimme gefasst werden.
(5) Beschlüsse des Ehrenrates werden dem Vorstand und den Mitgliedern in Textform mitgeteilt.
(6) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ehrenrat angehören.
(7) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit und, sofern nichts anderes beschlossen, durch Handzeichen. Im Falle des Ausscheidens von Ehrenmitgliedern gilt sinngemäß § 10 Abs. 5.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist jedes ordentliche Mitglied antragsberechtigt.
(2) Der Vorstand muss den Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung in Textform zur Kenntnis geben.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Fördermitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in diesem Fall kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, rein redaktionelle Änderungen der Satzung, insbesondere die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache, durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen, sofern sie zu keiner inhaltlichen Veränderung führen.
§ 14 Protokolle
Über die Sitzungen der einzelnen Clubgremien ist ein Protokoll abzufassen, das vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung
(1) Ein auf Auflösung des Clubs gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand gemeinsam eingebracht werden.
(2) Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
(4) Zur Auflösung des Clubs bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Fördermitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in diesem Fall kein Stimmrecht.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an das Sozialwerk des DJV Sachsen e.V in Dresden, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von den Gründungsmitgliedern am 6. August 1991 beschlossen worden. Sie gilt in der Neufassung vom 5. Februar 2024.