Die „Sächsische Zeitung“ hat eine nicht-öffentliche Rüge des Deutschen Presserats bekommen. „Nicht-öffentliche Rüge“ bedeutet, die „SZ“ ist nicht zum Abdruck verpflichtet – darauf wird zum Beispiel aus Gründen des Opferschutzes verzichtet.
Zitat aus der Mitteilung des Presserates vom 20. Mai 2009: „Das Persönlichkeitsrecht eines Mannes, der gestanden hatte, ein achtjähriges Mädchen getötet zu haben, hat die SÄCHSISCHE ZEITUNG mit zwei Beiträgen in der Print- und der Online-Ausgabe verletzt. Die Zeitung hatte den vollen Namen und ein Foto des Mannes veröffentlicht und damit gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1 verstoßen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identifizierung des Mannes, das dessen Persönlichkeitsrecht überlagert hätte, erkennt der Beschwerdeausschuss nicht. Der Beschwerdeausschuss spricht deshalb eine nicht-öffentliche Rüge aus.“
Insgesamt haben die zwei Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats im Rahmen ihrer Tagung am 19. und 20. Mai in Bonn sechs öffentliche Rügen, fünf nicht-öffentliche Rügen sowie diverse Mißbilligungen und Hinweise ausgesprochen. Ein klarer Schwerpunkt der Beschwerden lag bei der Berichterstattung über den Amoklauf von Winnenden.
Hier geht es zur Mitteilung des Deutschen Presserats vom 20. Mai 2009.